Mit dem Fahrtenbuch zur Steuerstraftat - ein echter Durchbruch!

Die Finanzverwaltung hat offensichtlich einen echten Durchbruch bei der Verfolgung von Steuerstraftaten erreicht.

Zum Sachverhalt:

Ein Finanzdienstleister aus dem Rhein-Main-Gebiet, nennen wir ihn hier Arno Nym, hat einen Jahresgewinn von ca. 160.000 € und ist im Rahmen seiner Beratungsleistungen bei Bankinstituten und Betreuungsleistungen von deren Mitarbeitern viel unterwegs. Arno fährt täglich mit seinem Fahrzeug zu unterschiedlichen Einsatzstellen und nutzt es unstrittig nur sehr selten für private Zwecke. Er hat zwei andere Fahrzeuge, die ihm hierfür zur Verfügung stehen.

Arno hat deshalb die Versteuerungsvariante “Fahrtenbuch” im Rahmen seiner selbst erstellten Steuererklärungen gewählt. Täglich hatten er oder seine bei ihm für Verwaltungstätigkeiten angestellte Ehefrau sämtliche Fahrten mit allen geforderten Angaben auf Notizblätter geschrieben, diese gesammelt und aufbewahrt.

Für die Jahre 2003 bis 2005 begann bei ihm in 2007 eine Betriebsprüfung. Im Verlauf der Prüfung zog Arno eine Steuerberaterin hinzu, weil er sich den Anforderungen des Prüfers nicht immer gewachsen fühlte.

Und es kam, was kommen musste: Der Prüfer wollte Arnos Fahrtenbuch sehen.

Deshalb gab Arno sein Sammlung an Notizblättern seiner Steuerberaterin. Arno erschrak, als ihm diese offenbarte, dass er die Anforderungen ,die an ein Fahrtenbuch gestellt werden, nicht erfüllt hätte. Schließlich heißt es Fahrtenbuch.

Er setzte sich also hin und schrieb alle Eintragungen von den Notizblättern ab in Fahrtenbücher in Buchform. Das machte er auch für 2002, denn er hatte Sorge, dass der Prüfer dieses Fahrtenbuch ebenfalls sehen wollte. Die Bücher hatte er sich dazu neu gekauft. Sie waren deshalb nicht aus den Jahren 2002 bis 2005, sondern waren samt und sonders in 2005 gedruckt. Nach erfolgter Eintragung warf er die Listen mit den Grundeintragungen guten Gewissens weg. Er war in der Annahme, er hätte nunmehr den Anforderungen Genüge getan. Ein folgenschwerer Fehler, wie sich bald herausstellte.

Der Prüfer erkannte die Fahrtenbücher “wegen nicht zeitnaher Führung” nicht an. Er ermittelte die private Nutzung nach der 1 %-Regelung und setzte die täglichen Fahrten zu den verschiedenen Kunden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.

Nach diesem satten Erfolg für die Jahre 2003 bis 2005 dehnte der Prüfer auf das Jahr 2002 aus. Arno gab dem Prüfer das Fahrtenbuch 2002, das er unglücklicherweise mit unterschiedlichen Stiften geschrieben und offensichtlich mit beiden Seiten über eine raue Fläche gezogen hatte. Obwohl der Prüfer die Versteuerung des betrieblichen PKW bereits abgeschlossen hatte, fühlte er sich durch die Vorlage dieses Fahrtenbuchs betrogen. Er hatte den Eindruck, dass Arno mit der Vorlage “gefälschter Unterlagen” ihn dazu bewegen wollte, das Fahrtenbuch anzuerkennen.

Ein teurer Spaß. Die Steuernachzahlung betrug aus all diesen Vorgängen 30.000 €.

Meiner Meinung nach könnte man dies auch anders sehen, denn die Grundaufzeichnungen waren zeitnah geführt, nur deren Nachweisfunktion war nicht mehr verfügbar.

Aber damit war noch nicht genug: Nach einem Jahr erhielt Arno Nym Post von der Steuerfahndung.

Inhalt: Einleitung eines Strafverfahrens wegen

  • Nichterklärung einzelner Umsätze
  • nachträglicher Erstellung von Fahrtenbüchern

Die persönliche Befindlichkeit des Prüfers führte zur Einleitung dieses Strafverfahrens. Es war ihm und dem Mitarbeiter der Steuerfahndung nicht beizubringen, dass selbst der BFH in seinem Urteil vom 24.2.2000 (AZ IV B 83/99) ernstliche Zweifel daran hegt, dass die nachträgliche Erstellung eines Fahrtenbuches zwingend zur Anwendung der 1%-Regelung führen muss. Das FG Baden-Württemberg führte in der Begründung zu seinem Urteil vom 27.2.2002 2 K 235/00 aus, was unter einem “ordnungsgemäßen Fahrtenbuch i.S. der Vorschrift des § 6(1) Nr. 4 Satz 2 EStG zu verstehen sei, sei unklar und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.” Erst am 14.12.2006 entschied der BFH in seinem Urteil IV R 62/04 (NV) (veröffentlicht am 28.2.2007) - zum Entsetzen der steuerlichen Berater - dass das Fahrtenbuch eine Buchform aufweisen müsse. Diese Entscheidung steht in einem Konsens mit anderen Entscheidungen des BFH(VIII R 66/06 (NV), BFH VI B 125/07 (NV), XI B 179/06 (NV), VI B 141/06 (NV)), die sinnigerweise alle nicht zur Veröffentlichung vorgesehen waren.

Es ist unstrittig, dass ein Fahrtenbuch nachträglich erstellt werden darf, selbst wenn es nicht anerkannt wird. Nur muss Arno dann ungefragt sagen: Dieses Buch habe ich nachträglich erstellt. Allein die Annahme, dass der Prüfer getäuscht werden sollte, hat die Steuerfahndung dazu bewogen, das Strafverfahren aufrecht zu erhalten und eine Einstellung zu verweigern.

Am Ende war nur eine Einstellung nach § 153a StGB mit einer vertretbaren Zahlung in das Staatssäckel zu erreichen, um nicht ein völlig unsinniges Strafverfahren durchstehen zu müssen.

Die Finanzverwaltung versuchte also wieder einmal, mit einem Vorschlaghammer einen Floh zu erschlagen. Schöner Durchbruch!


Übungsleiterpauschale spart Sozialversicherung

Die Übungsleiterpauschale führt nicht nur zur Befreiung von Lohn-/Einkommensteuern, sondern auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

In § 3 Nr. 26 EStG wird definiert:
Steuerfrei sind:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag … einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.

Es ist allgemein bekannt, dass die Übungsleiterpauschale für Mitarbeiter in Vereinen, die Tätigkeiten ausüben, die in den oben genannten Katalog fallen, zur Steuerfreiheit solcher Einnahmen in Höhe von 2.100 € pro Jahr führen. Die Steuerfreiheit gilt für Bezüge aus freiberuflicher und aus abhängiger Tätigkeit. § 3 Nr. 26 EStG ermöglicht quasi einen pauschalen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Was ist nun mit der Sozialversicherung bei Anstellungsverhältnissen oder Minijobs?
Wenn die nach § 3 Nr. 26 EStG genannten Beträge von monatlich 175 € beziehungsweise jährlich 2.100 € wie eine Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale angesehen werden können, dann müssen sie auch sozialversicherungsfrei sein. Das ist auch so. Hier besteht ein angenehmer Gestaltungsspielraum: Neben der Minijob-Vergütung von 400 € darf der Verein die Übungsleiterpauschale zahlen.

Allerdings sind dabei unter anderem folgende Voraussetzungen zu beachten:
1.    Wenn der Vorstand eine Vergütung erhält, fällt sie nicht unter die Übungsleiterpauschale, da die Vorstandstätigkeit nicht zum Tätigkeitskatalog gehört. Wenn ein Vorstand zusätzlich Übungsleiter ist, dann in eigener Eigenschaft, so dass er auch die Pauschale erhalten kann.
2.    Der Verein muss dem Dienstleister/Arbeitnehmer bescheinigen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem Katalog entspricht und der Verein selbst die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
3.    Der Arbeitnehmer muss dem Verein schriftlich bescheinigen, dass er die Übungsleiterpauschale nur für diesen Verein in Anspruch nimmt. Falls er die Bescheinigung falsch ausstellt, haftet der Verein für ausfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Zum Schluss noch eine Bemerkung über die Haftung des Vereinsvorstands: Wenn der Vereinsvorstand von dieser Befreiungsregel keinen  Gebrauch macht, kann er sich Haftungsansprüchen seiner Mitglieder und Übungsleiter aussetzen, falls vermeidbare Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entstanden sind.